Sachverst�ndige
Gerichte, Versicherungen, Behörden, Institutionen,
Unternehmen und vor allem auch Privatpersonen kommen heute in unserer
hochtechnisierten- und spezialisierten Gesellschaft nicht mehr ohne
Sachverständige aus. Sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden,
Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen
und Ehescheidungen oder weil einfach eine gekaufte Sache Mängel aufweist.
Wer seine Rechte wahren will, ist in diesen Fällen oft auf ein
Sachverständigengutachten angewiesen.
Der Begriff des Sachverständigen ist rechtlich nicht
geschützt. Sachverständige gibt es demnach viele. Nur den
öffentlich-rechtlich bestellten Sachverständigen ist es erlaubt,
die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"
zu führen. Sie werden allerdings nur dann bestellt, wenn sie zuvor
ihre besondere Sachkunde und Erfahrung nachgewiesen haben und keine
Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen. Dazu muss der
Bewerber bereits von ihm erstellte Gutachten und Referenzen vorlegen
und sein Wissen vor einem Fachgremium in Form einer Überprüfung
nachweisen.
Öffentlich bestellte Sachverständige haben die Aufgabe, Gerichten,
Behörden aber natürlich auch Unternehmen und Privaten als
Problemlöser zur Seite zu stehen. Die Auftraggeber können
darauf vertrauen, dass die erstellten Gutachten unparteiisch, unabhängig
und weisungsfrei erstellt werden. Damit werden Auftraggebern mühevolle
eigene Nachprüfungen der fachlichen Kompetenz des in Frage kommenden
Sachverständigen erspart.
Die Leistungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
genießen bei Gericht und privaten Auftraggebern besonderes Ansehen.
Bei Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen
besteht so auch eine größere Chance als bei der Einschaltung
anderer Sachverständiger, dass deren Gutachten von der Gegenseite
als objektive Entscheidungsgrundlage anerkannt werden.
Aufgrund der besonderen Qualität der Sachverständigen misst
selbst der Gesetzgeber der öffentlichen Bestellung eine bevorzugte
Stellung bei. So gibt es eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, in
denen der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für Gutachten, Prüf- und Überwachungsaufgaben für
zuständig erklärt wird.
Quelle: Vortrag Dr. Dombrowski, Vizepräsident der IHK Frankfurt
am Main zur Informationsveranstaltung öbuv. Sachverständiger
vom 4. Dezember 2006.
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