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Sachverst�ndige

Gerichte, Versicherungen, Behörden, Institutionen, Unternehmen und vor allem auch Privatpersonen kommen heute in unserer hochtechnisierten- und spezialisierten Gesellschaft nicht mehr ohne Sachverständige aus. Sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen und Ehescheidungen oder weil einfach eine gekaufte Sache Mängel aufweist. Wer seine Rechte wahren will, ist in diesen Fällen oft auf ein Sachverständigengutachten angewiesen.

Der Begriff des Sachverständigen ist rechtlich nicht geschützt. Sachverständige gibt es demnach viele. Nur den öffentlich-rechtlich bestellten Sachverständigen ist es erlaubt, die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" zu führen. Sie werden allerdings nur dann bestellt, wenn sie zuvor ihre besondere Sachkunde und Erfahrung nachgewiesen haben und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen. Dazu muss der Bewerber bereits von ihm erstellte Gutachten und Referenzen vorlegen und sein Wissen vor einem Fachgremium in Form einer Überprüfung nachweisen.

Öffentlich bestellte Sachverständige haben die Aufgabe, Gerichten, Behörden aber natürlich auch Unternehmen und Privaten als Problemlöser zur Seite zu stehen. Die Auftraggeber können darauf vertrauen, dass die erstellten Gutachten unparteiisch, unabhängig und weisungsfrei erstellt werden. Damit werden Auftraggebern mühevolle eigene Nachprüfungen der fachlichen Kompetenz des in Frage kommenden Sachverständigen erspart.

Die Leistungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen bei Gericht und privaten Auftraggebern besonderes Ansehen. Bei Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen besteht so auch eine größere Chance als bei der Einschaltung anderer Sachverständiger, dass deren Gutachten von der Gegenseite als objektive Entscheidungsgrundlage anerkannt werden.

Aufgrund der besonderen Qualität der Sachverständigen misst selbst der Gesetzgeber der öffentlichen Bestellung eine bevorzugte Stellung bei. So gibt es eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, in denen der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gutachten, Prüf- und Überwachungsaufgaben für zuständig erklärt wird.

Quelle: Vortrag Dr. Dombrowski, Vizepräsident der IHK Frankfurt am Main zur Informationsveranstaltung öbuv. Sachverständiger vom 4. Dezember 2006.

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