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Was sind Risssch�den?

Rissschäden können oft ein kostspieliges Ärgernis darstellen.

In der Regel sind Risse Bauschäden, die als Folge von Baumängeln auftreten, wenn nicht äußere Ereignisse das Bauwerk oder Teile davon bei Erschütterungseinwirkungen durch zusätzliche dynamische Beanspruchung soweit belasten, dass die aufgezwungenen Biegezugbeanspruchungen bleibende Veränderungen am Baustoff (= Rissbildungen) hervorrufen.

Die Praxis der Bauschadensuntersuchung an Gebäuden hat ergeben, dass die Schadenshäufigkeit und damit in erster Linie die Rissbildung an neuen Gebäuden durchschnittlicher Beschaffenheit in den ersten sieben Jahren der Standzeit am größten ist, wobei etwa 40 % aller Risse im ersten Jahr nach Fertigstellung, weitere 20 % aller Risse im zweiten Jahr und weitere 20 % im dritten und vierten Jahr nach Fertigstellung auftreten.

Nach etwa sieben Jahren ist die Phase der Entstehung von Anfangsschäden, die sich überwiegend in Rissbildung äußert, beendet und tritt in eine Ruhephase ein.

Etwa 15 bis 20 Jahre nach Fertigstellung der Gebäude beginnt der Phase der Altersschäden. Sind in der Nähe des Bauvorhabens Gebäude vorhanden, in denen die Bewohner oder Nutzer z.B. deutlich spürbare Bauerschütterungswirkungen empfinden, so dürfte bald mit Schadensersatzansprüchen der Hausbesitzer oder Mieter gerechnet werden, da diese nämlich der vollen Überzeugung sind, dass die vorhandenen Rissbildungen allein auf die Erschütterungswirkungen zurückzuführen sind, und der Schaden ohne die äußere Einwirkung mit Sicherheit nicht aufgetreten wäre. Ohne die vor der Baumaßnahme erstellte Beweissicherung wäre der Hausbesitzer nur schwer davon zu überzeugen, dass der Schaden oder Riss schon vor dem Beginn des Bauvorhabens vorhanden war.

Besonders in neuen Häusern rechnen Besitzer nicht damit, dass in den ersten Jahren nach Fertigstellung bereits Schäden vorhanden waren. Ein Beweissicherungsgutachten eines Sachverständigen, das den Zustand vor Baubeginn festgestellt hat, kann zweifelsfrei eine Aussage darüber geben, ob es sich um einen Alt- oder Neuschaden handelt. Sollte es sich um einen Neuschaden handeln, ist hier durch relativ geringen Aufwand eine Schadensregelung möglich. Oft lassen sich so auch sogenannte „Begehrungsneurosen“ der Anlieger, Eigentümer oder Mieter verhindern.

Rissschäden können grundsätzlich unabhängig von anliegenden Bauvorhaben als Altersschäden entstehen. Gebäudealter und die laufenden Instandhaltungen haben einen wesentlichen Einfluss auf Risse.

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